Finanzierung der Endorsement-Kosten

Zusätzliche Sicherheit kostet bekanntlich Geld und nicht anders ist es auch bei den Endorsement-Bestrebungen auf Grundlage des neuen Bilanzkontrollgesetzes. Vor allem das Endorsement-Organ der ersten Stufe, also die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, benötigt für die Bewältigung ihrer Arbeit nicht unerhebliche finanzielle Mittel – vor allem für die Beschäftigung des hochqualifizierten Personals.

Wer trägt diese Kosten?

Im Gesetz vorgesehen ist, dass die öffentlichen Haushalte durch die neu beschlossenen Endorsement-Maßnahmen nicht belastet werden sollen. Vielmehr sollen die von den Endorsement-Regelungen betroffenen Unternehmen selbst für alle anfallenden Kosten aufkommen: Das Bilanzkontrollgesetz sieht vor, dass die finanziellen Mittel zur Finanzierung der ersten Endorsement-Stufe durch Erhebung einer Umlage eingesammelt werden – und zwar bei allen rund 1400 betroffenen Unternehmen.[1]

Zur Ermittlung der individuellen finanziellen Beteiligung eines jeden Unternehmens bei der Gemeinschaftsumlage wird ein im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz verankerter Verteilungsschlüssel herangezogen (FinDAG: § 17d Abs. 1 Satz 3). Die Höhe der anteiligen Umlage richtet sich demnach nach der Höhe der inländischen Börsenumsätze.[2]

Etwaige Kosten eines fortschreitenden Prüfungsverfahrens, die der BaFin auf der zweite Stufe entstehen, sind grundsätzlich von dem einzelnen Unternehmen zu tragen. Eine Ausnahme gibt es allerdings dabei: Sollte die Prüfung auf der zweiten Stufe zu Gunsten des belasteten Unternehmens ausfallen, also entgegen des Prüfungsergebnisses der DPR, so werden auch diese Kosten der zweiten Stufe aus der Umlage finanziert.[3]

Mit dieser Art der Finanzierung der deutschen Bilanzkontrolle hat der Gesetzgeber eine Deckung der Kosten nach dem Verursacherprinzip festgelegt. Durch die Lastenverteilung auf alle beteiligten Parteien setzt die Bundesregierung auf das Prinzip der Selbstregulierung. [...] Dieser Artikel stammt aus dem Jahr 2005.

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[1] Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (Hrsg.): Bundesgesetzblatt „Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)“. 2004.
URL: http://www.bmj.bund.de/media/archive/815.pdf [Stand: 28.
März 2005].

[2] Vgl. BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (Hrsg.): „Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“. 2004. URL: http://www.bafin.de/gesetze/findag.htm
[Stand: 05. April 2005].

[3] Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (Hrsg.): Bundesgesetzblatt „Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)“. 2004.
URL: http://www.bmj.bund.de/media/archive/815.pdf [Stand: 28.
März 2005].

http://www.km-wolter.de/

 

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