Finanzierung der
Endorsement-Kosten
Zusätzliche
Sicherheit kostet bekanntlich Geld und nicht anders ist es auch bei den
Endorsement-Bestrebungen auf Grundlage des neuen Bilanzkontrollgesetzes.
Vor allem das Endorsement-Organ der ersten Stufe, also die Deutsche
Prüfstelle für Rechnungslegung, benötigt für die Bewältigung ihrer Arbeit
nicht unerhebliche finanzielle Mittel – vor allem für die Beschäftigung
des hochqualifizierten Personals.
Wer trägt diese
Kosten?
Im Gesetz vorgesehen
ist, dass die öffentlichen Haushalte durch die neu beschlossenen
Endorsement-Maßnahmen nicht belastet werden sollen. Vielmehr sollen die
von den Endorsement-Regelungen betroffenen Unternehmen selbst für alle
anfallenden Kosten aufkommen: Das Bilanzkontrollgesetz sieht vor, dass die
finanziellen Mittel zur Finanzierung der ersten Endorsement-Stufe durch
Erhebung einer Umlage eingesammelt werden – und zwar bei allen rund 1400
betroffenen Unternehmen.
Zur Ermittlung der
individuellen finanziellen Beteiligung eines jeden Unternehmens bei der
Gemeinschaftsumlage wird ein im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
verankerter Verteilungsschlüssel herangezogen (FinDAG:
§ 17d Abs. 1 Satz 3). Die Höhe der anteiligen Umlage richtet sich demnach
nach der Höhe der inländischen Börsenumsätze.
Etwaige Kosten eines
fortschreitenden Prüfungsverfahrens, die der BaFin auf der zweite Stufe
entstehen, sind grundsätzlich von dem einzelnen Unternehmen zu tragen.
Eine Ausnahme gibt es allerdings dabei: Sollte die Prüfung auf der zweiten
Stufe zu Gunsten des belasteten Unternehmens ausfallen, also entgegen des
Prüfungsergebnisses der DPR, so werden auch diese Kosten der zweiten Stufe
aus der Umlage finanziert.
Mit dieser Art der
Finanzierung der deutschen Bilanzkontrolle hat der Gesetzgeber eine
Deckung der Kosten nach dem Verursacherprinzip festgelegt. Durch die
Lastenverteilung auf alle beteiligten Parteien setzt die Bundesregierung
auf das Prinzip der Selbstregulierung. [...] Dieser Artikel stammt aus dem
Jahr 2005.
An dieser Stelle
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